Die Strafprozessordnung (StPO) definiert die Begriffe Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter in § 157 StPO.
Die vorbenannte Reihenfolge stellt quasi die Steigerungen dar.
Beschuldigter ist eine Person, gegen die wegen eines Verdachtes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Umgangssprachlich kann man den „Verdächtigen“ mit dem juristisch Beschuldigten gleichsetzen.
Wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, die Ermittlungen böten „genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.“ (§170 I StPO)
Mit der Erhebung der Anklage wird dann aus dem Beschuldigten der Angeschuldigte.
Beschließt das Gericht, die Anklage zuzulassen, wird aus dem Angeschuldigten der Angeklagte.
§ 157 StPO Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.