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Fahrradstraße

Ge- oder Verbot (aus der Anlage 2 der StVO)
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.

Fahrradstraße sind nicht jedermann vertraut, daher hier ein paar Anmerkungen zu den Regelungen.

Grundsätzlich sind Fahrradstraßen ausschließlich dem Radverkehr vorbehalten. Es besteht aber die Möglichkeit (durch Zusatzzeichen) die Fahrradstraße auch für anderen Verkehr (z.B. auch Kfz; Anlieger oder auch Inlineskater und Rollschuhfahrer) freizugeben.

Es gilt (ohne gesonderte Beschilderung) eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Der Radverkehr hat Vorrang. Anderer Verkehrsteilnehmer müssen -soweit diese aufgrund Freigabe überhaupt zur Nutzung der Fahrradstraße berechtigt sind- höchstmögliche Rücksicht auf die Radfahrer nehmen.

Radfahrern ist das Nebeneinanderfahren ausdrücklich gestattet. Ansonsten gilt die StVO. Letzteres betrifft zum Beispiel Kinder bis 8 Jahre, die mit dem Fahrrad den Gehweg benützen müssen (§2 V 1 StVO) oder auch Vorfahrtsregeln an Kreuzungen.

Fahrradstraße Zeichen 244.1

Fahrradstraße Ende Zeichen 244.2

Fahrradstraße Ende Zeichen 244.2

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