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Ablehnung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt medizinisch voraus, dass das Leistungsvermögen des Versicherten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf 3 bis unter 6 Stunden täglich beschränkt ist. Bei mindestens einjähriger Arbeitslosigkeit wird trotz teilweisen Leistungsvermögens gleichwohl eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt (sogenannte Arbeitsmarktrente).

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