Das Oberlandesgericht Dresden hat am 09.12.2014 mitgeteilt, die Familiensenate hätten beschlossen, die am 4. Dezember 2014 bekannt gegebenen erhöhten Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung vom 1. Januar 2015 anzuwenden. Dies erfolge in der Erwartung einer Erhöhung des Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder durch den Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2015. Diese Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle seien seit 01. Januar 2010 unverändert geblieben.
Eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien zum 1. Januar 2015 sei unvermeidbar, da sich die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsschuldner nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung am sozialrechtlichen Regelbedarf orientierten. Der notwendige Selbstbehalt (»Existenzminimum«) für Erwerbstätige betrage ab 01.01.2015 daher 1.080,00 € im Monat. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner betrage er 880,00 €. Hierin sind bereits ein Pauschalabzug von 380,00 € für Kosten der Unterkunft sowie eine Pauschale von 30,00 € für angemessene Versicherungen enthalten.
Weiter teilt das OLG Dresden mit, zur Meidung einer weiteren kurzfristigen Änderung sei in den neuen Selbstbehaltssätzen bereits ein in den Folgejahren absehbar entstehender weiterer Anpassungsbedarf in gewissem Umfang berücksichtigt.
Bei Fragen rund ums Familienrecht und zur etwaigen Neuberechnung Ihrer Unterhaltsverpflichtung oder Ihres Unterhaltsanspruchs wenden Sie sich an unsere Fachanwältin für Familienrecht, Silvia Reinhard