Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen (nicht einem Monat!) zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats, § 622 I BGB.
Etwas anders kann aufgrund Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder bei noch laufender Probezeit gelten.
(Zur außerordentlichen Kündigung durch Arbeitnehmer, siehe hier.)
Oft wird vereinbart, dass bei längeren Kündigungsfristen für den Arbeitgeber auch die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer verlängert wird. Dies ist grundsätzlich zulässig, so lange für den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vereinbart wird.
Wichtig:
Für den Lauf der Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung an.
Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen, § 623 BGB.
Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht