Auch im Jahr 2018 gibt es Änderungen rund um den Mindestlohn. Einiges sei hier kurz erläutert.
In Kürze:
- Der Mindestlohn beträgt im Jahr 2018 8,84 €.
- Der Mindestlohn gilt ab 01.01.2018 in allen Branchen, (nach unten) abweichende Regelungen in Tarifverträgen gelten nicht mehr.
- Die Ausnahmen für Zeitungszusteller sind ausgelaufen, auch hier besteht ein Anspruch auf 8,84 €.
- Für einige Personengruppen gilt auch nach dem 01.01.2018 der Mindestlohn nicht; z.B. Auszubildende, Langzeitarbeitslose (für 6 Monate).
- Änderungen gibt es bei Branchen-Mindestlöhnen in unterschiedlichen Branchen.
Im Einzelnen:
Höhe des Mindestlohns
Die Höhe des (allgemeinen) Mindestlohns betrug bei seiner Einführung zum 01.01.2015 8,50 €. Neufestlegungen hat der Gesetzgeber jeweils alle zwei Jahre vorgesehen.
Zum 01.01.2017 wurde der Mindestlohn auf 8,84 € erhöht, die auch für 2018 gelten.
Eine Änderung wird erst zum 01.01.2019 erwartet.
Änderungen zum Mindestlohn
Im Rahmen der Einführung des Mindestlohns gab es Übergangsvorschriften für Tarifverträge, die Löhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns vorsahen. Diese Übergangsvorschriften sind ausgelaufen. Der Mindestlohn muss daher in allen Branchen gezahlt werden, (nach unten) abweichende tarifvertragliche Regelungen gelten nicht.
Die Sonderregelungen für Zeitungszusteller ist ebenfalls ausgelaufen. Hier galt für 2016 ein Anspruch auf 85% des gesetzlichen Mindestlohns, ab 01.01.2017 ein Anspruch auf 8,50 €. Ab 01.01.2018 gilt auch für Zeitungszusteller der Anspruch auf Mindestlohn von 8,84 €.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Auch nach dem 01.01.2018 gelten für einige Personengruppen Ausnahmen.
Der Mindestlohn gilt nicht für
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Jugendliche, im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung (altersunabhängig),
- Praktikanten, bei verpflichtenden Praktika m Rahmen schulischer oder hochschulischer Ausbildung,
- Praktikanten, bei freiwilligen Praktika bis zu drei Monaten, die der Orientierung für Berufsausbildung oder Studium dienen,
- Langzeitarbeitslose, nach Beendigung der Arbeitslosigkeit während der ersten sechs Monate,
- ehrenamtlich Tätige.
Weitere Ausnahmen gelten bis Ende 2018 in Ausnahmen für Saisonarbeiter, die in bestimmten Branchen weniger als 70 Tage arbeiten, also nicht ihren Lebensunterhalt durch diese Arbeit sichern.
Branchen-Mindestlöhne
Änderungen zur Höhe des Mindestlohns sind in diversen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen geregelt.
Auch hier ergeben sich in 2018 diverse Änderungen. Beispielhaft seien genannt:
Pflegebranche | ab 01.01.2018 | 10,05 € (Ost) / 10,55 € (West) |
Elektrohandwerk (Montage) | ab 01.01.2018 | 10,95 € |
Leiharbeit/Zeitarbeit | ab 01.04.2018 | 9,27 € (Ost) / 9,49 € (West) |
Maler- und Lackierer | ab 01.05.2018 | 10,60 € (Ungelernte) / 12,40 € (Gesellen Ost) / 13,30 € (Gesellen West) |
Hintergrund:
Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland wird dieser regelmäßig geprüft und angepasst. Maßgeblich an der Entscheidung beteiligt ist die Mindestlohn-Kommission. Diese gibt entsprechende Empfehlungen ab, die letztlich durch eine entsprechende Verordnung umgesetzt werden.
Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht