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Arbeitsrecht

Urlaub und Elternzeit; (wie) kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für die Elternzeit kürzen?

By 2. Juni 2015Dezember 23rd, 2021No Comments

Kann der Arbeitgeber Urlaubsanspruch für die Elternzeit kürzen? oder
Muss der Arbeitgeber auch für die Elternzeit Urlaub gewähren?
So lauten Fragen, die an uns von Arbeitnehmern und Arbeitgebern herangetragen werden.

Die Antwort:
Auch während der Elternzeit entstehen grundsätzlich (weitere) Ansprüche auf Urlaub. Diese Urlaubsansprüche kann der Arbeitgeber aber kürzen, wenn der Arbeitnehmer nicht bei ihm in Teilzeit tätig ist.
Die Kürzungsmöglichkeit ist in § 17 Absatz 1 BEEG* (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt. (Den Text finden Sie am Ende dieses Beitrags.)

Den während der Elternzeit (eigentlich) entstehenden Urlaubsanspruch kann der Arbeitgeber zeitanteilig kürzen.
Die gesetzliche Kürzungsmöglichkeit betrifft zunächst den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Vertragliche oder tarifliche Urlaubsansprüche sind aber auch umfasst, wenn nicht ausdrücklich die Anwendung des § 17 I BEEG ausgeschlossen ist.

Wie kann der Arbeitgeber den während der Elternzeit entstehenden Urlaub kürzen?
Möchte der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen, muss er dies gegenüber dem Arbeitnehmer äußern. Dies muss nicht schriftlich erfolgen. Die Kürzung kann theoretisch auch mündlich oder konkludent (also ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden.
Die Erklärung muss nicht zwingend bei Antritt der Elternzeit erfolgen. Dies erscheint aber sinnvoll.

*) § 17 Abs. 1 BEEG lautet:

§ 17 Urlaub des Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

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Tipp:
Zur Meidung von Missverständnissen sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schriftlich zu Beginn der Elternzeit mitteilen, dass er von seinem Recht Gebrauch macht, den Erholungsurlaub zeitanteilig für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
(Eine Bestätigung des Arbeitnehmers hiervon Kenntnis genommen zu haben erscheint ebenfalls sinnvoll.)