Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist heute nicht mehr selten. Gelegentlich kommt es vor, dass Arbeitnehmer oder Arbeitgeber über die Vereinbarung oder Wirksamkeit der Vereinbarung einer Befristung streiten.
Behauptet eine der Parteien, man habe mündlich die Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder eine Befristung verlängert, so ist der Streit schnell entschieden.
„Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform“; § 14 IV TzBfG.
Die Befristung ist unwirksam, wenn sie nur mündlich vereinbart wurde oder sonst gegen die Schriftform verstoßen wurde.
Aufgrund der vorgesehenen (gesetzlichen) Schriftform, ist die Vereinbarung von beiden Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen. Ausreichend ist es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.
Folge des Verstoßes gegen die Schriftform:
Das Arbeitsverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Es kann (allerdings) ordentlich gekündigt werden.
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Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht