Skip to main content
Allgemein

Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung mit einem farbigen Anstrich

By 2. Dezember 2014April 6th, 2021No Comments

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Mieter, der eine Wohnung, die er in neutralen Farben gemalert übernommen hat, Schadenersatz zu leisten hat, wenn er die Wohnung bei der Rückgabe (grell bzw. stark) farbig gestrichen sind.

Die Situation ist nicht selten. Der Vermieter ist bemüht, die Wohnung für einen möglichst breiten Interessentenkreis herzurichten und lässt alle Wände und Decken weiß bzw. neutral hell streichen. Der Mieter zieht ein und gestaltet die Wohnung nach seinem Geschmack in dem er einzelne Räume oder Wände farbig streicht. Der BGH stellt auch nochmals klar, dass die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnis grundsätzlich dem Mieter überlassen ist.
Das Problem taucht aber mit der Rückgabe auf. Muss der Mieter die Wohnung wieder neutral ggfs. sogar in den Ursprungsfarben streichen, obwohl die farbige Gestaltung für die Vertragsdauer vertragsgerecht war? Der BGH sieht diese Verpflichtung des Mieters.
Der Mieter verletze seine Pflicht zur Rücksichtnahme wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
Das Gericht verweist auf die wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme zwischen den Vertragspartnern. Diese gewähre dem Mieter während der Mietzeit das Recht, die Wohnung innen nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Andererseits sei die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzugeben, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspreche und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegenstehe.

Bei Fragen rund um das Mietrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung; kontaktieren Sie uns einfach.

Jetzt anfragen

Den Wortlaut der Pressemitteilung des Gerichts finden Sie nachfolgend:

„Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.“
Urteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12
Pressemitteilung des BGH v. 06.11.2013 Nr. 183/2013