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Allgemein

Ab wann muss ich räumen und streuen? Antworten zum Winterdienst in Leipzig

By 11. Februar 2020April 14th, 2021No Comments

Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, wer wann Gehwege etc. bei Schnee- oder Eisglätte zu räumen hat.
Die Regelungen hierzu finden sich in Ortssatzungen der Gemeinde.
Für Leipzig gilt die “Satzung über den Winterdienst in der Stadt Leipzig (Winterdienstsatzung)”.

In welcher Zeit muss der Winterdienst durchgeführt werden?

Die Winterdienstpflicht für Gehwege ist werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonn- und feiertags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu erfüllen und richtet sich im Übrigen nach dem bestehenden Bedarf.

Welche Streumittel sind erlaubt? bzw. Welche Streumittel sind verboten?

Zum Abstumpfen sind Streumittel wie Sand, Splitt und Blähschiefer zu nutzen.
Asche, Kohlengrus und Ähnliches darf nicht verwendet werden. Die Verwendung von auftau-enden Streumitteln wie Streusalz ist nur erlaubt, wenn auf Grund besonderer Witterungsbedingungen (z. B. Blitzeis) mit anderen Mitteln keine hinreichende Wirkung erzielt werden kann.

Wer ist für das Räumen und Streuen verantwortlich?

Für die Gehwege hat die Stadt mit der Winterdienstsatzung ihre Winterdienstpflicht auf die Anlieger übertragen. Das Räumen und Streuen der Gehwege ist bei winterlichen Verhältnissen also primär Sache der Grundstückseigentümer. Diese können ihre Pflicht auf Mieter oder Pächter übertragen. Hiervon wird regelmäßig in Miet- oder Pachtverträgen Gebrauch gemacht.
Auch besteht natürlich die Möglichkeit, eine Firma mit der Übernahme der Verpflichtung zum Winterdienst zu beauftragen.

Für die öffentlichen Straßen übernimmt in der Regel die Stadt das Räumen und Streuen.

In welchem Umfang besteht die Winterdienstpflicht auf Gehwegen ?

Die Räum- und Streupflicht besteht grundsätzlich auf der gesamten Länge, mit der das Grundstück an der Straße anliegt.
Gehwege sind in einer Breite von mindestens 1,20 Metern zu räumen und zu streuen, bei schmaleren Gehwegen in der gesamten Breite.
An gekennzeichneten Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Einmündungen ist der Winterdienst so durchzuführen, dass über den Gehweg gefahrloser Zugang zur Fahrbahn möglich ist. Dazu gehört das Schaffen von entsprechenden Durchgängen in den Schneewällen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen Gehwege so geräumt und gestreut werden, dass ein gefahrloser Zugang zu den Fahrgastunterständen sowie zur Gehwegkante gewährleistet ist.