Skip to main content
Familienrecht

Trennungsjahr Begriff Scheidung Familienrecht

By 3. Januar 2014April 6th, 2021No Comments

Der Begriff Trennungsjahr stammt aus dem Familienrecht, genauer aus dem Scheidungsrecht.

Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 I BGB. Von einem Scheitern der Ehe und somit frühester Möglichkeit der Scheidung geht der Gesetzgeber aus, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt lebten, daher der Begriff Trennungsjahr.

Wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen (bzw. der Antragsgegner zustimmt), greift eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, § 1566 I BGB.

Bei einer Trennungszeit von wenigstens drei Jahren greift ebenfalls eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe. Auf eine etwaige Zustimmung des Antragsgegners kommt es in diesem Fall nicht an, § 1566 II BGB.

Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kommt nur eine Härtefallscheidung in Betracht, § 1565 II BGB.

§ 1565 BGB Scheitern der Ehe

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Bei Fragen rund ums Familienrecht ist Rechtsanwältin Silvia Reinhard  als Fachanwältin für Familienrecht ihr kompetenter Ansprechpartner in unserer Kanzlei.

Jetzt anfragen