Für Arbeitgeber gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von vier Wochen (nicht einem Monat!) zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats, § 622 I BGB.
Etwas anders kann aufgrund Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder bei noch laufender Probezeit gelten.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, auf drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, auf vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, auf fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, auf sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, Auf sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Wichtig:
Für den Lauf der Frist kommt es auf den Zugang der Kündigung an.
Die Kündigung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen, § 623 BGB.
Bei Fragen rund ums Arbeitsrecht wenden Sie sich an
Ulrike Münzner, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht