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Verkehrsrecht

Fahrverbot und Führerscheinentzug/Fahrerlaubnisentzug (Entziehung der Fahrerlaubnis), was ist der Unterschied?

By 11. Juli 2015April 11th, 2024No Comments

Als Folge von Verkehrsvergehen kommt es vor, dass „der Führerschein weg ist“ und man „laufen muss“.
Umgangssprachlich wird das oft „in einen Topf geworfen“. Tatsächlich bestehen zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis aber erhebliche Unterschiede.

Wir wollen es an dieser Stelle nicht zu juristisch machen und nicht auf alle Aspekte eingehen, vereinfacht sieht es wie folgt aus:

Beim Fahrverbot wird dem Betroffenen für eine bestimmte Dauer (ab 1 Monat bis 3 Monate bei Ordnungswidrigkeiten gem. § 25 StVG bzw. bis 6 Monate bei Straftaten gem. § 44 StVG) verboten, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Zeitpunkt richtet sich nach der Rechtskraft der Entscheidung. (Bei Ersttätern von Ordnungswidrigkeiten sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, innerhalb eines 4-Monatszeitraums den Beginn zu wählen. Bei Straftaten wird das Fahrverbot wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft.)
Der Betroffene hat seine Fahrerlaubnis in amtliche Verwahrung zu geben und erhält seinen Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes zurück.

Deutlich härter trifft die Entziehung der Fahrerlaubnis (=Fahrerlaubnisentzug, = Führerscheinentzug). Beim Fahrerlaubnisentzug erlischt die Erlaubnis des Betroffenen ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Führerschein wird eingezogen und unbrauchbar gemacht.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann im Rahmen eines Strafverfahrens als Nebenstrafe (so der strafrechtliche Ausdruck) oder auch durch die Fahrerlaubnisbehörde, etwa bei Drogen oder Alkoholdelikten, verweigerter MPU oder dem Erreichen von 8 Punkten im FAER angeordnet werden.
Im Rahmen eines Strafverfahrens wird neben der Anordnung des Entzugs auch eine Sperrzeit verhangen in der dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Die Sperrzeit beträgt wenigstens 6 Monate (bei vorläufigem Entzug unter Anrechnung mind. 3 Monate).
Anders als beim Fahrverbot erhält man nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder, sondern kann (muss) bei der Führerscheinstelle einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis stellen. (Der Antrag kann und soll in der Regel einige Zeit vor dem Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.)
Die Führerscheinstelle hat auch im Rahmen einer solchen Wiedererteilung zu prüfen, ob der Antragsteller geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. Es kann also unter Umständen die Vorlage ärztlicher Gutachten oder einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) erforderlich sein.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Verkehrsverstoß benötigen, rufen Sie uns an (Tel. 0341-442177-0) oder senden Sie uns eine mail an info@R-Anwaelte.de.

Bei Fragen zum Verkehrsrecht ist unser Fachanwalt Lutz Reinhard Ihr Ansprechpartner

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