Die Bestattungsverfügung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form.
Die Verfügung sollte natürlich schriftlich niedergelegt und zumindest eigenhändig unterzeichnet sein, damit man einen Entwurf von der Verfügung unterscheiden kann. Da die Verfügung auch jederzeit ganz widerrufen oder geändert werden kann, sollte sie datiert sein.
Die Verfügung kann handschriftlich, aber auch mittels Computer oder Schreibmaschine verfasst werden. Es sollte nachweisbar sein, dass der Verfasser die Erklärung bei klarem Verstand und ohne Druck von außen erstellt hat. Insoweit kann es hilfreich sein, die Erklärung von einem Zeugen, einem Rechtsanwalt oder Notar oder dem Hausarzt bestätigen zu lassen.
Die Verfügung kann mit anderen Regelungen, etwa dem Testament verbunden werden. Wenn Sie Teil des Testamentes ist, unterliegt sie aber den Formvorschriften des Testaments.
Von der Verbindung mit einem Testament ist in der Regel abzuraten, da die Testamentseröffnung ggfs. erst zeitlich verzögert erfolgt.
Die Bestattungsverfügung muss weder mit anwaltlicher noch mit notarieller Hilfe errichtet werden.
Regelmäßig ist es kann aber sinnvoll, sich juristische Hilfe bei der Errichtung einer Bestattungsverfügung zu bedienen, um Unklarheiten und Fehler zu vermeiden. Denn wenn die Verfügung greift, ist der Verfasser nicht mehr da, um Unklarheiten zu klären.
Die Kosten für die juristische Dienstleistung in diesem Bereich sind regelmäßig überschaubar und können i.d.R. schnell vorab geklärt werden.
Wir berechnen für Bestattungsverfügung üblicherweise Pauschalen, die Sie hier finden.
Juristischer Rat sollte in jedem Falle eingeholt werden, wenn der Verfasser eine ungewöhnliche Art der Bestattung wünscht, denn der Gesetzgeber hat auch für die Bestattung strenge Regeln aufgestellt.
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