Die Höhe des Unterhaltsanspruches der Kinder ist nach einer Trennung der Eltern oft streitig. Der Gesetzgeber hat nun den sogenannten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder geregelt.
Dieser richtet sich ab dem 1. Januar 2016 nach der Mindestunterhaltsverordnung.
Die Beträge richten sich nach dem Alter des berechtigten Kindes. Neben den Werten für 2016 wurden auch direkt Werte für 2017 festgelegt.
Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab 01.01.2016:
•bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 335 Euro
•bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 384 Euro
•ab dem 13. Lebensjahr: 450 Euro;
ab dem 01.01. 2017 beträgt der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder:
•bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 342 Euro
•bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 393 Euro
•ab dem 13.Lebensjahr: 460 Euro
Den Gesetzestext von § 1612a BGB und der Mindestunterhaltsverordnung finden Sie nachfolgend
§ 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags.
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a I BGB (Mindestunterhaltsverordnung)
Vom 3.12.2015, BGBl 2015 I 2188
1612a IV BGB, der durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes v. 20.11.2015 (BGBl I 2018) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 335 Euro ab dem 1.1.2016 und 342 Euro ab dem 1.1.2017,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 384 Euro ab dem 1.1.2016 und 393 Euro ab dem 1.1.2017,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 450 Euro ab dem 1.1.2016 und 460 Euro ab dem 1.1.2017.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.1.2016 in Kraft.
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