Arbeitgeber können einen Arbeitnehmer in der Regel nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund durch Tatsachen nachgewiesen ist. Wenn sich der Verdacht auf eine schwere Verfehlung sehr erhärtet und ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint, kann eine Kündigung, die sich nur auf den Verdacht der Verfehlung begründet, ausnahmsweise zulässig sein. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
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