Wenn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot droht, stellt sich die Frage, ob statt des Fahrverbotes auch die Zahlung einer höheren Strafe möglich ist.
Grundsätzlich ist ein Absehen vom Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße möglich. ABER, es besteht kein grundsätzlicher Anspruch des Betroffenen auf Umwandlung des Fahrverbotes in eine erhöhte Geldbuße.
Vielmehr entscheidet die Bußgeldbehörde oder das Gerichts, ob im konkreten Einzelfall kein Fahrverbot erforderlich erscheint, um auf den Betroffenen einzuwirken.
Wichtig ist, dass ein etwaiger Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist.
Bei der Entscheidung werden eine Vielzahl von Faktoren abgewogen. So spielt es eine Rolle, ob der Betroffene Ersttäter ist oder bereits Eintragungen im Flensburger Fahrerlaubnisregister vorhanden sind. Weiter wird der konkrete Tatvorwurf und Besonderheiten in der Person des betroffenen Fahrers berücksichtigt. So macht es einen Unterschied, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich eines Kindergartens oder auf einer Ausfallstraße begangen wurde; oder ob der Fahrer seinen Führerschein benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder lediglich, um bequem zur Arbeit zu gelangen.
Oft kommt es nur auf Details an, die den Unterschied zwischen der Verhängung eines Regelfahrverbotes nach dem Bußgeldkatalog oder einem Absehen vom Fahrverbot ausmachen.
Wenn von einem Regelfahrverbot abgesehen wird, sieht die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) in § 4 Abs. 4 BKatV* vor, dass das übliche Bußgeld angemessen erhöht wird.
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§ 4 Regelfahrverbot BKatV
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
4. der Nummern 244 oder 248
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
Wenn Ihnen ein Fahrverbot droht, beraten oder vertreten wir Sie gerne. Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, übernimmt diese in der Regel die Kosten.
Wenn Sie keine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung besitzen, besteht die Möglichkeit, dass wir zunächst eine Pauschale für die Einsicht in die Bußgeldakte und eine Beratung vereinbaren. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 75 € inklusive Umsatzsteuer (, wobei ca. 15 € hiervon alleine für die von den Behörden für den Aktenversand erhobenen Kosten anfallen).
Wenn Sie anwaltliche Hilfe wegen eines Verkehrsverstoß benötigen, rufen Sie uns an (Tel. 0341-442177-0) oder senden Sie uns eine mail an info@R-Anwaelte.de.
Bei Fragen zum Verkehrsrecht ist unser Fachanwalt Lutz Reinhard Ihr Ansprechpartner